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V*O*M Zeitarbeit
Marco Hanstein
Otto-Schott-Str. 13
07745 Jena
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Der Verleiher besitzt die erforderliche Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, erteilt von der Regionaldirektion Sachsen-Anhalt- Thüringen der Bundesagentur für Arbeit.
I. Vertragsgegenstand
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle abgeschlossenen Verträge über die Arbeitnehmerüberlassung zwischen V*O*M und dem Entleiher. Abweichende AGB des Entleihers, die von V*O*M nicht ausdrücklich anerkannt werden, sind für V*O*M unverbindlich, auch dann, wenn der Verwendung anderer AGB durch V*O*M nicht ausdrücklich widersprochen wird.
Die Arbeitnehmer von V*O*M stehen dem Entleiher nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, den nachfolgenden AGB und den vertraglichen Regelungen am vereinbarten Einsatzort zur Verfügung.
Mit Vertragsschluss zwischen dem Entleiher und V*O*M werden unmittelbare vertragliche Beziehungen zwischen den Arbeitnehmern von V*O*M dem Entleiher nicht begründet. Vertragliche Beziehungen bestehen ausschließlich zwischen dem Entleiher und V*O*M. Die Arbeitnehmer von V*O*M unterliegen während des Einsatzes beim Entleiher dessen Arbeitsanweisungen und arbeiten unter seiner Aufsicht und Anleitung.
Die Arbeitnehmer werden von V*O*M gemäß dem vom Entleiher beschriebenen Leistungsanforderungsprofil ausgewählt und sind vom ihm dementsprechend einzusetzen. Sollte der Verleiher die Arbeitnehmer von V*O*M mit anderen Tätigkeiten betrauen oder an anderen Tätigkeitsorten einsetzen, so hat der Entleiher V*O*M im voraus darüber zu unterrichten.
Zeitarbeitsnehmer von V*O*M sind nicht befugt, Zahlungen, Schriftverkehr, Verträge usw. vom Entleiher entgegenzunehmen oder für V*O*M verpflichtete Verträge abzuschließen oder sonstige rechtsverbindliche Erklärungen für V*O*M abzugeben oder zu empfangen.
II. Arbeitsschutz
Die Arbeitnehmer von V*O*M sind bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft in Hamburg versichert. Deren Merkblatt ZH 1/182 (Arbeitnehmer in Fremdbetrieben) ist Vertragsbestandteil. Der Entleiher haftet für die Einhaltung dieser Vorschriften. Sollte der Entleiher grob fahrlässig gegen Unfallverhütungsvorschriften verstoßen und dadurch einem Arbeitnehmer Schaden zugefügt werden, so ist der V*O*M berechtigt, daraus resultierende Schadenersatzansprüche nach Vorleistung dem Entleiher in Rechnung zu stellen.
Der Entleiher ist verpflichtet, die ihm überlassenen Arbeitnehmer in die Auftragsarbeiten einzuweisen. Ebenso ist der Entleiher verpflichtet, die Ausführung der Auftragsarbeiten durch den Arbeitnehmer laufend zu überwachen.
Der Entleiher ist verpflichtet, allen Sicherheitskräften von V*O*M Zugang zu den Tätigkeitsorten der Arbeitnehmer von V*O*M zu gewähren.
Der Entleiher verpflichtet sich, Maßnahmen und Einrichtungen der 1. Hilfe für die Arbeitnehmer von V*O*M zur Verfügung zu stellen sowie die Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme über die für seinen Betrieb und den jeweiligen Arbeitsplatz geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu unterweisen und ihnen die für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit vorgeschriebenen Sicherheitsausrüstungen oder Schutzkleidungen zur Verfügung zu stellen.
Für Fälle, in denen die Arbeitnehmer von V*O*M aufgrund mangelhafter oder nicht vorhandener Sicherheitseinrichtungen, -ausrüstungen oder Schutzkleidung die Tätigkeit nicht aufnehmen oder fortsetzen können oder deshalb die Erbringung der Arbeitsleistung ablehnen, haftet der Entleiher gegenüber V*O*M für den dadurch entstandenen Schaden.
Arbeitsunfälle sind V*O*M und der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft mittels Unfallanzeige unverzüglich zu melden. Eine Kopie der Unfallanzeige ist vom Entleiher an die für seinen Betrieb zuständigen Berufsgenossenschaft zu übersenden.
Der Entleiher verpflichtet sich, bei Mehrarbeiten die gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes auch für die Arbeitnehmer einzuhalten.
III. Abrechnung/Verzugsregelung
Die Stundennachweise der Arbeitnehmer von V*O*M sind vom Entleiher wöchentlich rechtsverbindlich gegenüber V*O*M und dem Arbeitnehmer von V*O*M schriftlich zu bestätigen.
Alle vereinbarten Preise verstehen sich als Nettobeträge. Hinzu tritt die jeweils geltende Umsatzsteuer.
Die Rechnungen von V*O*M sind sofort nach Erhalt ohne Skontoabzug fällig, soweit sich einzelvertraglich nichts anderes ergibt. Sämtliche Verleiher-Forderungen werden insgesamt - auch bei Stundung - sofort fällig, sobald der Entleiher mit der Erfüllung einer oder mehrerer Verbindlichkeiten dem Verleiher gegenüber in Verzug gerät oder Wechsel- oder Scheckproteste oder andere Zielüberschreitungen des Entleihers - auch Dritten gegenüber - dem Verleiher bekannt werden, der Entleiher Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird.
Der Entleiher kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung leistet, soweit sich einzelvertraglich nichts anderes ergibt.
V*O*M ist berechtigt, bei Verzug ohne konkreten Nachweis Verzugszinsen in Höhe des jeweiligen gesetzlichen Zinssatzes zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt V*O*M vorbehalten.
Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen angeblich von V*O*M nicht anerkannten Gegenansprüchen des Entleihers sowie die Aufrechnung mit solchen Gegenansprüchen ist nicht zulässig.
Zahlungen tilgen zuerst die Zinsen und Kosten, dann das Kapital beginnend mit der ältesten Schuld.
Zahlungseinstellung, Insolvenzantrag oder Liquidation des Entleihers entbinden V*O*M von der Leistungsverpflichtung.
Stellt der Entleiher innerhalb des ersten Überlassungstages fest, dass ein Arbeitnehmer von V*O*M für die vorgesehene Tätigkeit begründet ungeeignet ist und besteht er auf Austausch des Arbeitnehmers, wird V*O*M dem Entleiher diesen Arbeitstag sowie die An- und Abreisekosten für diesen Tag nicht berechnen. Unberührt davon bleibt die Haftung von V*O*M für ein vom Entleiher nachzuweisendes Auswahlverschulden von V*O*M.
IV. Mehrarbeits- und Zuschlagsberechnung/Werkzeug
Es gilt für die 40-Stunden-Woche von Montag bis Freitag. Zuschläge für Mehr-, Spät-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden wie folgt in Rechnung gestellt:
Mehrarbeit ab der 9. Stunde 25 %, ab der 46. Stunde 50 %,
Samstagsarbeit 25 %, Sonntagsarbeit 50 %, Feiertagsarbeit 100 %,
Neujahr 150 %, Nachtarbeit in der Zeit von 20.00 bis 6.00 Uhr 25 %.
Bei Arbeitnehmerüberlassungsverträgen, die während einer Woche beginnen und/oder enden, findet eine arbeitstägliche Überstundenberechnung statt. Danach ist 25% zum Stundenverrechnungssatz zu zahlen. Von mehreren Zuschlägen wird jeweils nur der höchste berechnet.
Die Zurverfügungstellung von Werkzeug und sonstigen Arbeitsmitteln durch V*O*M ist grundsätzlich nicht im Verrechnungssatz enthalten, sondern bedarf der Abstimmung. Ein Werkzeugzuschlag ist je nach Umfang gesondert zu vereinbaren.
V. Haftung
V*O*M haftet nur für fehlerfreie Auswahl der Arbeitnehmer für die vereinbarte Tätigkeit. Die Haftung beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzungen der Auswahlverpflichtung entstehen. Diese Haftungsbeschränkung erstreckt sich auch auf gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen von V*O*M.
Eine Haftung von V*O*M für den von Arbeitnehmern von V*O*M verursachte Schäden sowie für Schlechtleistungen ist ausgeschlossen, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Für Folge- und indirekte Schäden wird nicht gehaftet. Arbeitnehmer der V*O*M sind weder Verrichtungs- noch Erfüllungsgehilfen.
Wird der Arbeitnehmer von V*O*M nicht mehr benötigt, so hat der Entleiher V*O*M mindestens fünf Arbeitstage vorher zu verständigen. Wird diese Frist vom Entleiher nicht eingehalten, so ist V*O*M berechtigt unter Bezugnahme des vereinbarten Verrechnungssatzes und der wöchentlichen Regelarbeitszeit das Entgelt für bis zu fünf Arbeitstage als Schadensersatz zu fordern. Der Nachweis eines geringeren Schadens oder einer rechtzeitigen anderen Überlassungsmöglichkeit ist nicht ausgeschlossen.
VI. Kündigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages
Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 7 Tagen gekündigt werden soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist.
Die Kündigungserklärung bedarf der Schriftform und ist gegenüber einem vertretungsberechtigten Mitarbeiter von V*O*M bzw. des Entleihers abzugeben, der Arbeitnehmer von V*O*M ist spätestens am vorletzten Arbeitstag zu informieren.
Zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages durch V*O*M berechtigen insbesondere:
- die Nichteinhaltung der Unfallverhütungsvorschriften durch den Entleiher,
- die erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Entleihers sowie Zahlungsverzug des Entleihers gegenüber V*O*M,
- die sittenwidrige Abwerbung von Arbeitnehmern,
- die Fälle in denen die Arbeitsleistung im Entleiherbetrieb aufgrund von Streik, Aussperrung, höherer Gewalt oder anderer Gründe im Sinne des § 323 BGB unmöglich geworden ist.
VII. Vermittlungsprovision
Geht der Entleiher mit einem Arbeitnehmer von V*O*M während eines bestehenden Überlassungsverhältnisses oder unmittelbar im Anschluss an ein Überlassungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis ein, so ist V*O*M dazu berechtigt, ein Vermittlungshonorar von 12% des Jahreseinkommens des vermittelten Arbeitnehmers zu berechnen.
Das Honorar reduziert sich um je 1/12 pro Überlassungsmonat in der Zeitarbeit. Das jeweilige Honorar ist fällig mit Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen dem Entleiher und dem Arbeitnehmer von V*O*M. Alle Honorare verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
VIII. Schlussbestimmungen
Ergänzungen, Nebenabreden sowie alle Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Klausel.
Der Entleiher willigt ein, dass seine durch die Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen Daten innerbetrieblich von V*O*M gespeichert und automatisiert verarbeitet werden.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus diesem Vertragsverhältnis sowie über das Entstehen und dessen Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz von V*O*M.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit und Rechtsbeständigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll eine solche, zulässige, treten, die dem mit der unwirksamen Bestimmung bezweckten wirtschaftlichen Vertragszweck am nächsten kommt.
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